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§ 166 SolvaV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16631.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 16631.12.201030.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 335/2010
§ 16610.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ratingbasierter Ansatz

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabelle zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

Verbriefungspositionen

Wiederverbriefungspositionen

Ratings außer Kurzfrist-Ratings

Kurzfrist-Ratings

A

B

C

D

E

1

1

7 vH

12 vH

20 vH

20 vH

30 vH

2

 

8 vH

15 vH

25 vH

25 vH

40 vH

3

 

10 vH

18 vH

35 vH

35 vH

50 vH

4

2

12 vH

20 vH

40 vH

65 vH

5

 

20 vH

35 vH

60 vH

100 vH

6

 

35 vH

50 vH

100 vH

150 vH

7

3

60 vH

75 vH

150 vH

225 vH

8

 

100 vH

200 vH

350 vH

9

 

250 vH

300 vH

500 vH

10

 

425 vH

500 vH

650 vH

11

 

650 vH

750 vH

850 vH

alle anderen Bonitätsstufen und Positionen ohne Rating

1 250 vH“

  1. Absatz 2,Die Gewichte in Spalte C sind anzuwenden, wenn eine Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, sind die Gewichte in Spalte B anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, die keine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Auf Wiederverbriefungspositionen sind die Gewichte in Spalte E anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung, bei denen keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte D zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche einer Verbriefung oder einer Wiederverbriefung handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2010,)
  3. Absatz 4,Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

                                          

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen ist. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann N als 1/C1 berechnet werden.
  1. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2011,)
  2. Absatz 6,Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den Paragraphen 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.

Schlagworte

Zinskontrakt, Verbriefungsposition, Zinsderivatekontrakt

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40135480