Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Text
Ratingbasierter Ansatz
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabelle zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabelle zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG zu erfolgen hat:
Bonitätsstufe | Verbriefungspositionen | Wiederverbriefungspositionen |
Ratings außer Kurzfrist-Ratings | Kurzfrist-Ratings | A | B | C | D | E |
1 | 1 | 7 vH | 12 vH | 20 vH | 20 vH | 30 vH |
2 | | 8 vH | 15 vH | 25 vH | 25 vH | 40 vH |
3 | | 10 vH | 18 vH | 35 vH | 35 vH | 50 vH |
4 | 2 | 12 vH | 20 vH | 40 vH | 65 vH |
5 | | 20 vH | 35 vH | 60 vH | 100 vH |
6 | | 35 vH | 50 vH | 100 vH | 150 vH |
7 | 3 | 60 vH | 75 vH | 150 vH | 225 vH |
8 | | 100 vH | 200 vH | 350 vH |
9 | | 250 vH | 300 vH | 500 vH |
10 | | 425 vH | 500 vH | 650 vH |
11 | | 650 vH | 750 vH | 850 vH |
alle anderen Bonitätsstufen und Positionen ohne Rating | 1 250 vH“ |
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(2)Absatz 2,Die Gewichte in Spalte C sind anzuwenden, wenn eine Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, sind die Gewichte in Spalte B anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, die keine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Auf Wiederverbriefungspositionen sind die Gewichte in Spalte E anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung, bei denen keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte D zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche einer Verbriefung oder einer Wiederverbriefung handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2010,) (4)Absatz 4,Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen ist. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann N als 1/C1 berechnet werden.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2011,) (6)Absatz 6,Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den §§ 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den Paragraphen 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.
Schlagworte
Zinskontrakt, Verbriefungsposition, Zinsderivatekontrakt
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40135480