Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Text
Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung im aufsichtlichen Formelansatz
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag unter Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes berechnen, können das tatsächliche Gewicht der Position bestimmen, indem der gewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.
(2)Absatz 2,Bei vollständiger Besicherung durch eine dingliche Sicherheit wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplikation des um die dingliche Sicherheit angepassten Forderungswertes der Position (E*) mit dem tatsächlichen Gewicht gemäß Abs. 1 berechnet.Bei vollständiger Besicherung durch eine dingliche Sicherheit wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplikation des um die dingliche Sicherheit angepassten Forderungswertes der Position (E*) mit dem tatsächlichen Gewicht gemäß Absatz eins, berechnet.
(3)Absatz 3,Bei vollständiger Besicherung durch eine persönliche Sicherheitsleistung wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch die Multiplikation von GA gemäß § 149 mit dem Gewicht des Sicherungsgebers berechnet. Dieser Betrag wird zu jenem hinzuaddiert, der sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Gewichts gemäß Abs. 1 mit dem um GA reduzierten Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ergibt.Bei vollständiger Besicherung durch eine persönliche Sicherheitsleistung wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch die Multiplikation von GA gemäß Paragraph 149, mit dem Gewicht des Sicherungsgebers berechnet. Dieser Betrag wird zu jenem hinzuaddiert, der sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Gewichts gemäß Absatz eins, mit dem um GA reduzierten Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ergibt.
(4)Absatz 4,Bei nur teilweiser Besicherung können Kreditinstitute die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 anwenden, wenn die Besicherung den First Loss oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition abdeckt. In den anderen Fällen haben Kreditinstitute die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen zu behandeln, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Kreditinstitute haben für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages dieser Position § 169 mit der Maßgabe anzuwenden, dassBei nur teilweiser Besicherung können Kreditinstitute die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 anwenden, wenn die Besicherung den First Loss oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition abdeckt. In den anderen Fällen haben Kreditinstitute die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen zu behandeln, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Kreditinstitute haben für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages dieser Position Paragraph 169, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
im Fall einer dinglichen Sicherheit T an e* und im Falle einer persönlichen Sicherheit T an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E* der gemäß den §§ 83 bis 155 und unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes angepasste Forderungswert der Verbriefungsposition ist, unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g bezeichnet das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen undim Fall einer dinglichen Sicherheit T an e* und im Falle einer persönlichen Sicherheit T an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E* der gemäß den Paragraphen 83 bis 155 und unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes angepasste Forderungswert der Verbriefungsposition ist, unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g bezeichnet das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen und
im Falle einer persönlichen Sicherheit das Gewicht des Sicherungsgebers auf den Teil der Position angewandt wird, der nicht unter den bereinigten Wert T fällt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082845