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§ 178 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17810.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Umrechnungsfaktor für andere Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 90 vH anzuwenden. Eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung gilt dann als kontrolliert, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut als Originator über einen angemessenen Kapital- und Liquiditätsplan verfügt, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt;
    2. Ziffer 2
      während der Laufzeit der Transaktion eine laufende anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem Anteil der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Saldo der ausstehenden Forderungen an einem oder mehreren Referenzpunkten im Laufe jedes Monats erfolgt;
    3. Ziffer 3
      der Zeitraum, über den die vorzeitige Tilgung erfolgt, so bemessen ist, dass für mindestens 90 vH der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Beträge der verbrieften Forderungen erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden und
    4. Ziffer 4
      die Rückzahlung nicht schneller erfolgt als wenn linear über den Rückzahlungszeitraum gemäß Ziffer 3, getilgt würde.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 100 vH anzuwenden.

Schlagworte

Kapitalplan

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082850