Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178Paragraph 178
Text
Umrechnungsfaktor für andere Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung
§ 178.Paragraph 178,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 90 vH anzuwenden. Eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung gilt dann als kontrolliert, wenn
das Kreditinstitut als Originator über einen angemessenen Kapital- und Liquiditätsplan verfügt, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt;
während der Laufzeit der Transaktion eine laufende anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem Anteil der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Saldo der ausstehenden Forderungen an einem oder mehreren Referenzpunkten im Laufe jedes Monats erfolgt;
der Zeitraum, über den die vorzeitige Tilgung erfolgt, so bemessen ist, dass für mindestens 90 vH der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Beträge der verbrieften Forderungen erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden und
die Rückzahlung nicht schneller erfolgt als wenn linear über den Rückzahlungszeitraum gemäß Z 3 getilgt würde.die Rückzahlung nicht schneller erfolgt als wenn linear über den Rückzahlungszeitraum gemäß Ziffer 3, getilgt würde.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 100 vH anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082850