Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Forderungen mit hohem Risiko
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Forderungen mit hohem Kreditrisiko gemäß § 22a Abs. 5 Z 4 BWG sowie Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen mit hohem Risiko sind mit einem Gewicht von 150 vH zu versehen.Forderungen mit hohem Kreditrisiko gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 4, BWG sowie Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen mit hohem Risiko sind mit einem Gewicht von 150 vH zu versehen.
(2)Absatz 2,Nicht überfälligen Forderungen, die gemäß den §§ 4 bis 28 und Abs. 1 ein Gewicht von 150 vH erhalten und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, können folgende Gewichte zugeordnet werden:Nicht überfälligen Forderungen, die gemäß den Paragraphen 4 bis 28 und Absatz eins, ein Gewicht von 150 vH erhalten und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, können folgende Gewichte zugeordnet werden:
100 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und
50 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 50 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082689