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§ 180 SolvaV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18031.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 18010.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen

Anforderungen an Ratings

Paragraph 180,

Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 156 bis 179 hat ein Rating durch eine anerkannte Rating-Agentur folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Es besteht keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen des Vertrages zustehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat und
  2. Ziffer 2
    das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar; Ratings gelten nur dann als öffentlich verfügbar, wenn sie
    1. Litera a
      im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der anerkannten Rating-Agentur eingeflossen sind und
    2. Litera b
      nicht nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
  3. Ziffer 3
    Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt das Kreditinstitut die relevante Position wie eine Position ohne Rating.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40135482