Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Text
2. Abschnitt
Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen
Anforderungen an Ratings
§ 180.Paragraph 180,
Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 156 bis 179 hat ein Rating durch eine anerkannte Rating-Agentur folgende Anforderungen zu erfüllen: Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 156 bis 179 hat ein Rating durch eine anerkannte Rating-Agentur folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es besteht keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen des Vertrages zustehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat und
das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar; Ratings gelten nur dann als öffentlich verfügbar, wenn sie
im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der anerkannten Rating-Agentur eingeflossen sind und
nicht nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt das Kreditinstitut die relevante Position wie eine Position ohne Rating.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40135482