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§ 184 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18410.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Grundlage des maßgeblichen Indikators

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Der Dreijahresdurchschnitt ist auf Grundlage der Endwerte des letzten Geschäftsjahres und der diesem vorangegangenen Geschäftsjahre zu errechnen. Solange keine geprüften Zahlen vorliegen, ist die Verwendung von Schätzungen zulässig.
  2. Absatz 2,Sind die Betriebserträge in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.
  3. Absatz 3,Die Betriebserträge sind die Summe der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditinstituten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 2 Ziffer eins bis 7 BWG. In dieser Addition erscheint jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen. Kreditinstitute, die den Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, können den maßgeblichen Indikator anhand von jenen Daten, die den Positionen in Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 2 Ziffer eins bis 7 BWG am nächsten kommen, berechnen.
  4. Absatz 4,Die Berechnung ist vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben durchzuführen. Die Betriebsausgaben haben auch Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen zu umfassen, die von Dritten erbracht werden, die
    1. Ziffer eins
      weder eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft des Kreditinstituts sind noch eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die auch die Muttergesellschaft des Kreditinstituts ist, noch
    2. Ziffer 2
      ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, BWG oder gemäß Artikel 4 Ziffer eins, der RL 2006/48/EG ist.
  5. Absatz 5,Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
    2. Ziffer 2
      außergewöhnliche oder unregelmäßige Erträge und
    3. Ziffer 3
      Erträge aus Versicherungstätigkeiten.
    Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Im Fall der Anwendung von Paragraph 56, Absatz 5, BWG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einzubeziehen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082856