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§ 189 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18910.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Quantitative Anforderungen

Paragraph 189,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses die erwarteten und die unerwarteten Verluste mit einzubeziehen, es sei denn, der erwartete Verlust ist durch die internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst. Die Messung des operationellen Risikos hat potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung zu erfassen und einen Soliditätsstandard zu erreichen, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 vH über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung des Soliditätsstandards gemäß Absatz eins, hat das System zur Messung des operationellen Risikos folgende Elemente zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Interne Daten gemäß Paragraph 190,;
    2. Ziffer 2
      Externe Daten gemäß Paragraph 191,;
    3. Ziffer 3
      Szenario-Analyse gemäß Paragraph 192, und
    4. Ziffer 4
      Faktoren zur Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollsysteme gemäß Paragraph 193,
    Kreditinstitute haben über einen entsprechend dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in ihrem System zur Messung des operationellen Risikos zu verfügen.
  3. Absatz 3,Das System zur Messung des operationellen Risikos hat die wichtigsten Risikotreiber, die die Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, zu erfassen.
  4. Absatz 4,Korrelationen der operationellen Verluste zwischen individuellen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn das zur Messung der Korrelationen eingesetzte System solide ist und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Die Korrelationsannahmen sind anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren zu validieren.
  5. Absatz 5,Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082861