Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 193Paragraph 193
Text
Geschäftsumfeld und interne Kontrollfaktoren
§ 193.Paragraph 193,
(1)Absatz eins,Die Risikobewertungsmethodik der Kreditinstitute hat die maßgeblichen Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems zu erfassen, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können.
(2)Absatz 2,Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung sind umfassend zu begründen. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen auf Grund veränderter Risikokontrollen hat die Risikobewertungsmethodik einen möglichen Risikoanstieg auf Grund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder auf Grund eines vergrößerten Geschäftsvolumens abzudecken.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute haben die Risikobewertungsmethodik zu dokumentieren und einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.
(4)Absatz 4,Kreditinstitute haben den Prozess und die Ergebnisse durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu zu bewerten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082865