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§ 193 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19310.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäftsumfeld und interne Kontrollfaktoren

Paragraph 193,

  1. Absatz eins,Die Risikobewertungsmethodik der Kreditinstitute hat die maßgeblichen Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems zu erfassen, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können.
  2. Absatz 2,Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung sind umfassend zu begründen. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen auf Grund veränderter Risikokontrollen hat die Risikobewertungsmethodik einen möglichen Risikoanstieg auf Grund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder auf Grund eines vergrößerten Geschäftsvolumens abzudecken.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben die Risikobewertungsmethodik zu dokumentieren und einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben den Prozess und die Ergebnisse durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu zu bewerten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082865