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§ 195 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19510.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 195

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Teil
Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück
Handelsbuch

1. Abschnitt
Allgemeines

Handelsabsicht

Paragraph 195,

Kreditinstitute, die Positionen zu Handelszwecken halten, haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Es hat eine von den Geschäftsleitern genehmigte und dokumentierte Handelsstrategie für diese Positionen zu bestehen, die auch die erwartete Haltedauer zu beinhalten hat;
  2. Ziffer 2
    es haben Vorschriften und Verfahrensweisen für die aktive teuerung der Positionen zu bestehen, die jedenfalls die Anforderungen gemäß Litera a bis e zu erfüllen haben:
    1. Litera a
      die Positionen werden an einem Handelstisch eingegangen;
    2. Litera b
      Positionslimite sind festzulegen und deren Angemessenheit in Hinblick auf die festgelegte Handelsstrategie regelmäßig zu überwachen;
    3. Litera c
      Händler können im Rahmen der festgelegten Limite und der festgelegten Strategie eigenständige Positionen eingehen und steuern;
    4. Litera d
      die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung hat ein Bestandteil des Risikomanagementsystems des Kreditinstituts zu sein und
    5. Litera e
      Positionen sind unter Verwendung von Marktinformationsquellen im Hinblick auf ihre Marktfähigkeit oder die Möglichkeit, die Positionen oder die Risiken einzelner Komponenten der Positionen zu hedgen, zu überwachen; diese Beurteilung hat insbesondere die Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina im Markt und die Größe der im Markt handelbaren Positionen zu beinhalten und
  3. Ziffer 3
    es haben eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung der vom Kreditinstitut gehaltenen Positionen in Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der Überwachung des Umsatzes zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082867