Rechtstracker.at

§ 197 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19731.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 19710.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Sicherungsgeschäfte

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Ein internes Sicherungsgeschäft ist eine Position, die dem Kreditinstitut zur wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Nicht-Handelsbuchpositionen dient. Positionen, die sich aus dem internen Sicherungsgeschäft ergeben, sind dem Handelsbuch dann zuzurechnen, wenn sie mit Handelsabsicht gehalten werden, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 195, erfüllen, die Bewertungsregeln gemäß Paragraphen 198 bis 202 eingehalten werden und
    1. Ziffer eins
      das interne Sicherungsgeschäft nicht in erster Linie dazu verwendet wird, das Mindesteigenmittelerfordernis zu reduzieren;
    2. Ziffer 2
      das interne Sicherungsgeschäft angemessen dokumentiert ist und einer speziellen internen Genehmigung und einem Prüfprozess unterliegt;
    3. Ziffer 3
      das interne Sicherungsgeschäft zu Marktbedingungen durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      das Marktrisiko, das sich durch die interne Absicherung ergibt, dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Limite gesteuert wird und
    5. Ziffer 5
      das interne Sicherungsgeschäft mittels angemessener Verfahren überwacht wird.
  2. Absatz 2,Die Zurechnung gemäß Absatz eins, hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses, das auf die Nicht-Handelsbuchseite des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar ist.
  3. Absatz 3,Falls ein Kreditinstitut eine Forderung, die nicht dem Handelsbuch zuzuordnen ist, durch ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat absichert, wird diese Forderung für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses nur dann als abgesichert angesehen, wenn das Kreditderivat von einem anerkannten Sicherungsgeber gekauft wurde und die Anforderungen gemäß Paragraph 116, in Bezug auf die abzusichernde Forderung erfüllt. Wird das Kreditderivat für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses der nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung berücksichtigt, kann weder die interne noch die externe Absicherung durch das Kreditderivat bei der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082869