Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 197Paragraph 197
Text
Interne Sicherungsgeschäfte
§ 197.Paragraph 197,
(1)Absatz eins,Ein internes Sicherungsgeschäft ist eine Position, die dem Kreditinstitut zur wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Nicht-Handelsbuchpositionen dient. Positionen, die sich aus dem internen Sicherungsgeschäft ergeben, sind dem Handelsbuch dann zuzurechnen, wenn sie mit Handelsabsicht gehalten werden, die Voraussetzungen gemäß § 195 erfüllen, die Bewertungsregeln gemäß §§ 198 bis 202 eingehalten werden undEin internes Sicherungsgeschäft ist eine Position, die dem Kreditinstitut zur wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Nicht-Handelsbuchpositionen dient. Positionen, die sich aus dem internen Sicherungsgeschäft ergeben, sind dem Handelsbuch dann zuzurechnen, wenn sie mit Handelsabsicht gehalten werden, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 195, erfüllen, die Bewertungsregeln gemäß Paragraphen 198 bis 202 eingehalten werden und
das interne Sicherungsgeschäft nicht in erster Linie dazu verwendet wird, das Mindesteigenmittelerfordernis zu reduzieren;
das interne Sicherungsgeschäft angemessen dokumentiert ist und einer speziellen internen Genehmigung und einem Prüfprozess unterliegt;
das interne Sicherungsgeschäft zu Marktbedingungen durchgeführt wird;
das Marktrisiko, das sich durch die interne Absicherung ergibt, dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Limite gesteuert wird und
das interne Sicherungsgeschäft mittels angemessener Verfahren überwacht wird.
(2)Absatz 2,Die Zurechnung gemäß Abs. 1 hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses, das auf die Nicht-Handelsbuchseite des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar ist.Die Zurechnung gemäß Absatz eins, hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses, das auf die Nicht-Handelsbuchseite des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar ist.
(3)Absatz 3,Falls ein Kreditinstitut eine Forderung, die nicht dem Handelsbuch zuzuordnen ist, durch ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat absichert, wird diese Forderung abweichend von Abs. 1 und 2 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses nur dann als abgesichert angesehen, wenn das Kreditderivat von einem anerkannten Sicherungsgeber gekauft wurde und die Anforderungen gemäß § 116 in Bezug auf die abzusichernde Forderung erfüllt. Wird das Kreditderivat für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses der nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung berücksichtigt, kann unbeschadet des § 216 Abs. 6 Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch das Kreditderivat bei der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch berücksichtigt werden.Falls ein Kreditinstitut eine Forderung, die nicht dem Handelsbuch zuzuordnen ist, durch ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat absichert, wird diese Forderung abweichend von Absatz eins und 2 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses nur dann als abgesichert angesehen, wenn das Kreditderivat von einem anerkannten Sicherungsgeber gekauft wurde und die Anforderungen gemäß Paragraph 116, in Bezug auf die abzusichernde Forderung erfüllt. Wird das Kreditderivat für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses der nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung berücksichtigt, kann unbeschadet des Paragraph 216, Absatz 6, Satz 2 weder die interne noch die externe Absicherung durch das Kreditderivat bei der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40122470