Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 199Paragraph 199
Text
Bewertung zu Modellpreisen
§ 199.Paragraph 199,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben eine vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorzunehmen, wenn eine direkte Bewertung zu Marktpreisen durch das Kreditinstitut nicht möglich ist. Dabei hat der Positionswert aus Vergleichswerten abgeleitet oder auf andere Weise unter Verwendung von Marktdaten (Marktrisikofaktoren) errechnet zu werden.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben bei der Bewertung zu Modellpreisen folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Geschäftsleiter kennen die Teile des Handelsbuchs oder andere zum beizulegenden Zeitwert bewertete Positionen, für die Modellpreise herangezogen werden, und sind über die Ungenauigkeit, die sich dadurch in den Risiko/Rendite-Berichten ergibt, informiert;
Marktdaten, die zur Bewertung zu Modellpreisen herangezogen werden, müssen, sofern möglich, den gleichen Quellen wie die Marktpreise gemäß § 198 entstammen; die Angemessenheit der Modellparameter und der Marktdaten, die für die Bewertung einer bestimmten Position verwendet werden, ist regelmäßig zu überprüfen;Marktdaten, die zur Bewertung zu Modellpreisen herangezogen werden, müssen, sofern möglich, den gleichen Quellen wie die Marktpreise gemäß Paragraph 198, entstammen; die Angemessenheit der Modellparameter und der Marktdaten, die für die Bewertung einer bestimmten Position verwendet werden, ist regelmäßig zu überprüfen;
Kreditinstitute haben auf marktübliche Bewertungsmethoden von Finanzinstrumenten oder Waren zurückzugreifen, soweit diese verfügbar sind;
ein vom Kreditinstitut selbst entwickeltes Modell hat auf geeigneten Annahmen zu basieren; diese Annahmen müssen durch nicht in den Entwicklungsprozess des Bewertungsmodells involvierte, hinreichend qualifizierte Stellen überprüft und beurteilt worden sein; die Entwicklung oder die Abnahme des Modells hat unabhängig von der Handelsabteilung zu erfolgen; die Überprüfung des Bewertungsmodells ist von einer unabhängigen Stelle vorzunehmen und hat insbesondere die EDV-technische Umsetzung und die Beurteilung der zugrunde liegenden mathematischen Formeln zu umfassen;
Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren für die Kontrolle von Änderungen des Modells zu verfügen; eine Sicherheitskopie des Modells vor der Änderung hat aufbewahrt und bei der Einführung der Änderung verwendet zu werden, um die Bewertungen zu überprüfen;
das Risikomanagement hat die Schwächen der gewählten Modelle zu kennen und in geeigneter Weise bei den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen und
das Bewertungsverfahren ist regelmäßig hinsichtlich der hinreichenden Genauigkeit der Ergebnisse des Modells zu überprüfen; diese Überprüfung hat insbesondere die Beurteilung der durchgehenden Angemessenheit der zugrunde gelegten Annahmen, eine Gewinn- und Verlustanalyse in Bezug auf Veränderungen der relevanten Risikofaktoren und einen Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen zu beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40135484