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§ 201 SolvaV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20131.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 20131.12.201030.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 335/2010
§ 20110.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewertungsanpassungen

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, operationelle Risiken, zukünftige Verwaltungskosten und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben Regeln einzuführen und beizubehalten, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Die Regeln haben auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (Paragraph 56, Absatz eins, BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Modellen beruht, sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.
  4. Absatz 4,Das Kreditinstitut hat bei komplexen Produkten zu prüfen, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um möglichen Modellrisiken Rechnung zu tragen.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40135485