Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Text
Systeme und Kontrollen
§ 202.Paragraph 202,
Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:
Schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess, dazu zählen insbesondere klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung ihrer Eignung, Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Kreditinstituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesendpreise, die Vorgehensweise bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und fallweise Abstimmungsverfahren;
klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.
Schlagworte
Monatsendverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40135486