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§ 203 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20310.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zum Positionsrisiko

Aufrechnung von Positionen und Währungsumrechnung

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, Finanzterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition durch das Kreditinstitut sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren gemäß Paragraph 204, Absatz eins bis 4 als Positionen der zugrunde liegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.
  2. Absatz 2,Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      Die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
    2. Ziffer 2
      die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
  3. Absatz 3,Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen) aufrechnen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind (Matched-Pairs-Ansatz):
    1. Ziffer eins
      Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
    2. Ziffer 2
      die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
    3. Ziffer 3
      die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
      1. Litera a
        bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
      2. Litera b
        bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
      3. Litera c
        bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben die Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Schlagworte

Kaufposition

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082875