Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 206Paragraph 206
Text
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko
Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko
§ 206.Paragraph 206,
Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko. Dabei gilt:
Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder, im Fall eines abgeleiteten Instruments auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist und
das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082878