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§ 212 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Spezifisches Positionsrisiko von durch Kreditderivate abgesicherten Handelsbuchpositionen

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Ist eine Handelsbuchposition durch ein Kreditderivat besichert, so ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für beide Positionen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Eine vollständige Aufrechnung des spezifischen Positionsrisikos, so dass für jede Seite der Position das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko null beträgt, ist zulässig, wenn sich die Werte der beiden Positionen immer in entgegen gesetzter Richtung und im Regelfall im gleichen Umfang entwickeln.
  3. Absatz 3,In dem Ausmaß, in dem mit der Transaktion Risiko übertragen wird, kann ein Abschlag von 80 vH vom Mindesteigenmittelerfordernis auf das spezifische Positionsrisiko jener Position angewendet werden, die das höhere Mindesteigenmittelerfordernis ergibt. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko der gegenläufig ausgerichteten Position ist mit Null anzusetzen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Werte der beiden Positionsseiten sich stets in die entgegen gesetzte Richtung entwickeln;
    2. Ziffer 2
      eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition und der zu besichernden Position besteht;
    3. Ziffer 3
      Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben;
    4. Ziffer 4
      Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten und
    5. Ziffer 5
      die Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von der Kursbewegung der zu besichernden Position abweicht.
  4. Absatz 4,Eine teilweise Aufrechnung in dem Sinne, dass nur das spezifische Positionsrisiko für jene Position berücksichtigt wird, die das höhere Mindesteigenmittelerfordernis ergibt, und das spezifische Positionsrisiko der gegenläufig ausgerichteten Position mit Null angesetzt wird, ist zulässig, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082884