Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Text
Abwicklungsrisiko
§ 214.Paragraph 214,
Kreditinstitute haben bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, das Mindesteigenmittelerfordernis wie folgt zu berechnen. In einem ersten Schritt ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren zu berechnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis entspricht der Summe der zu Lasten des Kreditinstituts bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle, wobei eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstituts nicht zulässig ist.
Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin | Gewichtungsfaktor (in vH) |
5-15 | 8 |
16-30 | 50 |
31-45 | 75 |
46 und mehr | 100 |
Schlagworte
Wertpapierleihgeschäft, Warenverleihgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082886