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§ 215 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21510.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorleistungen

Paragraph 215,

  1. Absatz eins,Vorleistungen wurden erbracht, wenn Kreditinstitute Wertpapiere oder Waren
    1. Ziffer eins
      vor deren Eingang bezahlt oder vor Eingang der Bezahlung geliefert haben und
    2. Ziffer 2
      falls ein Geschäft grenzüberschreitend ist, seit der Zahlung oder Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.
  2. Absatz 2,Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Vorleistungen hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen.

Art des Geschäfts

Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/ vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts

Vorleistung

Keine Berechnung des Mindesteigenmittel-erfordernisses

Behandlung wie ein Darlehen

Abzug des übertragenen Wertes plus dem aktuellen positiven Forderungsbetrag von den Eigenmitteln

  1. Absatz 3,Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können bei der Festlegung des Gewichts für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften mit Kontrahenten, gegen die keine weitere Nichthandelsbuch-Forderung besteht und die gemäß Absatz 2,, Spalte 3 der Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, die Zuordnung von PD anhand eines externen Ratings vornehmen. Alternativ dazu können die Gewichte des Kreditrisiko-Standardansatzes zugeordnet werden, wenn diese auf alle entsprechenden Forderungen zugeordnet werden, oder ein Gewicht von 100 vH auf alle derartigen Forderungen zugeordnet wird. Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können den LGD gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 5, für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften, die gemäß Spalte 3 der obigen Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, verwenden, wenn dieser LGD auf alle entsprechenden Forderungen angewendet wird. Falls aus Geschäften, bei denen bei Zahlung keine Lieferung erfolgt, kein nennenswerter positiver Forderungsbetrag resultiert, so können Kreditinstitute für diese Forderungen ein Gewicht von 100 vH ansetzen.
  2. Absatz 4,Kreditinstitute können bei einem systemweiten Ausfall eines Abrechnungs- oder Clearingsystems die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß den Paragraph 214 und Paragraph 215, Absatz 2 bis zur Behebung des Fehlers aussetzen. Für diese Zeit ist das zuletzt berechnete Mindesteigenmittelerfordernis maßgeblich.

Schlagworte

Abrechnungssystem

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082887