Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 218Paragraph 218
Text
2. Hauptstück
Optionsrisiko
Allgemeines
§ 218.Paragraph 218,
Kreditinstitute können zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 204 Abs. 3 in Verbindung mit § 221 anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 204 Abs. 4 anwenden. In diesem Fall ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 204 und das Mindesteigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß §§ 219 und 220 zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 204 Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Mindesteigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen. Kreditinstitute können zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß Paragraph 204, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 221, anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß Paragraph 204, Absatz 4, anwenden. In diesem Fall ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß Paragraph 204 und das Mindesteigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß Paragraphen 219 und 220 zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß Paragraph 204, Absatz 5, nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Mindesteigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.
Schlagworte
Deltarisiko, Gammarisiko, Gammaeffekt
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082890