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§ 220 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22010.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vegarisiko

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments. Gekaufte Optionen weisen ein positives, verkaufte (geschriebene) Optionen ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vegarisikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer verkauften Option liegt das Risiko des Stillhalters in einem Anstieg der Volatilität, bei gekauften Optionen liegt das Risiko für den Optionsinhaber in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vegarisikos ist für jede einzelne Option der Vega-Effekt nach folgender Gleichung zu berechnen:

Vega Effekt = Volumen x Vegafaktor x 0,25 x Volatilität,

  1. Absatz 2,Die Elemente der Formel des Absatz eins, sind wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Das Volumen ist gemäß Paragraph 219, Absatz 3, zu ermitteln;
    2. Ziffer 2
      der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      die gemäß Absatz eins, angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen und
    4. Ziffer 4
      die Volatilität ist als Wert ausgedrückt in Prozentpunkten anzusetzen; bei einer Volatilität von 20 vH beträgt dieser Wert beispielsweise 20.
  2. Absatz 3,Innerhalb einer Risikokategorie gemäß Paragraph 219, Absatz 4, kann eine Saldierung der einzelnen Vegarisiken erfolgen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das gesamte Vegarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vegarisiken.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082892