Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220Paragraph 220
Text
Vegarisiko
§ 220.Paragraph 220,
(1)Absatz eins,Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments. Gekaufte Optionen weisen ein positives, verkaufte (geschriebene) Optionen ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vegarisikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer verkauften Option liegt das Risiko des Stillhalters in einem Anstieg der Volatilität, bei gekauften Optionen liegt das Risiko für den Optionsinhaber in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vegarisikos ist für jede einzelne Option der Vega-Effekt nach folgender Gleichung zu berechnen:
Vega Effekt = Volumen x Vegafaktor x 0,25 x Volatilität,
(2)Absatz 2,Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen:Die Elemente der Formel des Absatz eins, sind wie folgt zu bestimmen:
Das Volumen ist gemäß § 219 Abs. 3 zu ermitteln;Das Volumen ist gemäß Paragraph 219, Absatz 3, zu ermitteln;
der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;
die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen unddie gemäß Absatz eins, angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen und
die Volatilität ist als Wert ausgedrückt in Prozentpunkten anzusetzen; bei einer Volatilität von 20 vH beträgt dieser Wert beispielsweise 20.
(3)Absatz 3,Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 219 Abs. 4 kann eine Saldierung der einzelnen Vegarisiken erfolgen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das gesamte Vegarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vegarisiken.Innerhalb einer Risikokategorie gemäß Paragraph 219, Absatz 4, kann eine Saldierung der einzelnen Vegarisiken erfolgen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das gesamte Vegarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vegarisiken.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082892