Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Text
4. Hauptstück
Modelle der Marktrisikobegrenzung
Allgemeines
§ 224.Paragraph 224,
Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 22p Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 8 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 225 bis 232 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge (values at risk) des § 22p Abs. 1 BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 21e BWG gesondert darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß Paragraph 22 p, Absatz eins, BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer eins bis 8 BWG jedenfalls die Kriterien der Paragraphen 225 bis 232 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge (values at risk) des Paragraph 22 p, Absatz eins, BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 21 e, BWG gesondert darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082896