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§ 226 SolvaV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22631.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 22610.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Marktrisikofaktoren

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Die Marktrisikofaktoren, wie insbesondere Marktsätze, Marktkurse oder Marktpreise, sind so festzulegen, dass die Risiken aus den in das Modell gemäß Paragraph 22 p, Absatz eins, BWG einbezogenen Positionen abgedeckt werden.
  2. Absatz 2,Geht ein Marktrisikofaktor in das Bewertungsmodell des Kreditinstituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so hat das Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber nachzuweisen, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risikomessmodell erfasst außerdem die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Marktrisikofaktoren Proxies verwendet, so müssen diese die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben. Für die einzelnen Risikoarten gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;
    2. Ziffer 2
      das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten nicht vollkommen korreliert ist.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Fremdwährungs- und Goldpositionen sind Risikofaktoren für Gold sowie für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist. Bei Investmentfondsanteilen gemäß Paragraph 223, Absatz 3, Ziffer 7, sind für die Berechnung des Nettobetrags die tatsächlichen Fremdwährungspositionen im Investmentfondsanteil zu berücksichtigen. Dabei können Kreditinstitute bei der Bestimmung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens die Angaben von Dritten verwenden, sofern die Korrektheit der Ermittlung entsprechend sichergestellt ist. Falls das Kreditinstitut die tatsächliche Währungszusammensetzung nicht kennt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Falls eine Hebelwirkung in Investmentanteilen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, zulässig ist, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seinem im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximalen Hebel erhöht wird. Die dadurch angenommene Position ist wie eine gesonderte Währung, entsprechend der Berücksichtigung von Positionen in Gold, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, kann die Kaufposition zum Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und die Verkaufsposition zum Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen addiert werden. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Ziffer eins und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für jeden Aktienmarkt, in dem das Kreditinstitut Positionen hält, zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne Sektoren des Aktienmarktes können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;
    2. Ziffer 2
      Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Handelsbuches übersteigt.
  5. Absatz 5,Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Warenpositionen sind Risikofaktoren für jene Warenmärkte zu berücksichtigen, an denen Warenpositionen eingegangen wurden. Warenpositionen sind für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
    1. Ziffer eins
      bei Waren deren Börsepreise;
    2. Ziffer 2
      bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrunde liegenden Waren;
    3. Ziffer 3
      bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;
    4. Ziffer 4
      sind keine Börsepreise vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.
  6. Absatz 6,Bestehen Warenpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, ist die Festlegung einfacher Risikofaktoren ausreichend. Ein Risikofaktor wird hierbei für jeden Warenpreis bestimmt. Bei Überschreiten der Grenze hat das Modell auch die Convenience Yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einer Ware zu berücksichtigen. Die Convenience Yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum an der physischen Ware ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren zu können. Es ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Fremdwährungsposition

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40135490