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§ 230 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2011 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23031.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 23010.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Methoden für die Durchführung von Krisentests

Paragraph 230,

  1. Absatz eins,In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß Paragraph 22 p, Absatz eins, BWG erfassten Positionen führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlassfälle für die Durchführung eines Krisentestprogramms sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Die Änderung marktrelevanter Daten;
    2. Ziffer 2
      die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;
    3. Ziffer 3
      eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina oder
    4. Ziffer 4
      spezifische, das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.
  2. Absatz 2,Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko- und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die Eigenmittel eines Kreditinstituts zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.
  3. Absatz 3,Das Kreditinstitut hat Informationen über folgende Arten von institutsinternen Krisentests nachvollziehbar zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Einen Vergleich der größten Verluste im Handelsbuch und in Warenpositionen, ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;
    2. Ziffer 2
      Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer Jahre und
    3. Ziffer 3
      Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.
  4. Absatz 4,Von der FMA vorgegebene Krisenszenarien sind mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.

Schlagworte

Marktrisikokomponente

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082902