Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 235Paragraph 235
Text
3. Hauptstück
Ursprungsrisikomethode
§ 235.Paragraph 235,
Bei der Anwendung der Ursprungsrisikomethode berechnet sich der Forderungswert des Derivates durch die Multiplikation des Nominalwertes eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen:
Ursprungslaufzeit | Zinssatzderivate | Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis |
höchstens ein Jahr | 0,5 vH | 2,0 vH |
mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre | 1,0 vH | 5,0 vH |
zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres | 1,0 vH | 3,0 vH |
Bei Zinssatzderivaten kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 BWG anzumerken.Bei Zinssatzderivaten kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, BWG anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082907