Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 243Paragraph 243
Text
Interne Verfahren
§ 243.Paragraph 243,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die die Standardmethode zur Ermittlung des Forderungswerts verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Hedging-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung gemäß den §§ 256 bis 261 zu überprüfen.Kreditinstitute, die die Standardmethode zur Ermittlung des Forderungswerts verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Hedging-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung gemäß den Paragraphen 256 bis 261 zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die im Rahmen der Standardmethode Sicherheiten zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Sicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Forderungswerts die Rechtssicherheit gemäß den §§ 100 bis 118 zu überprüfen.Kreditinstitute, die im Rahmen der Standardmethode Sicherheiten zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Sicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Forderungswerts die Rechtssicherheit gemäß den Paragraphen 100 bis 118 zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082915