Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 246Paragraph 246
Text
Eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors
§ 246.Paragraph 246,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können bei der Bestimmung des Forderungswerts anstelle des Skalierungsfaktors gemäß § 245 Abs. 3 Z 4 eine eigene Schätzung dieses Skalierungsfaktors vornehmen. Dabei entspricht der Skalierungsfaktor dem Verhältnis zwischen dem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken ermittelt wird (Zähler) und jenem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen unter Zugrundelegung eines konstanten Kontrahenten-Forderungsvolumens in der Höhe des Durchschnitts der durchschnittlichen Marktwerte gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 ermittelt wird (Nenner), mindestens jedoch dem Wert von 1,2. Der Durchschnitt der durchschnittlichen Marktwerte ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.Kreditinstitute können bei der Bestimmung des Forderungswerts anstelle des Skalierungsfaktors gemäß Paragraph 245, Absatz 3, Ziffer 4, eine eigene Schätzung dieses Skalierungsfaktors vornehmen. Dabei entspricht der Skalierungsfaktor dem Verhältnis zwischen dem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken ermittelt wird (Zähler) und jenem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen unter Zugrundelegung eines konstanten Kontrahenten-Forderungsvolumens in der Höhe des Durchschnitts der durchschnittlichen Marktwerte gemäß Paragraph 245, Absatz 3, Ziffer 2, ermittelt wird (Nenner), mindestens jedoch dem Wert von 1,2. Der Durchschnitt der durchschnittlichen Marktwerte ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.
(2)Absatz 2,Die eigenen Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß Abs. 1 habenDie eigenen Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß Absatz eins, haben
im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten der Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über Kontrahenten hinweg zu erfassen und
der Granularität des Portfolios ausreichend Rechnung zu tragen.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors verwenden, haben
sicher zu stellen, dass Zähler und Nenner des Skalierungsfaktors in Bezug auf die Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden;
zu gewährleisten, dass der verwendete Ansatz sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz gemäß § 39a BWG stützt;zu gewährleisten, dass der verwendete Ansatz sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz gemäß Paragraph 39 a, BWG stützt;
den verwendeten Ansatz angemessen zu dokumentieren;
den verwendeten Ansatz von einer unabhängigen Stelle validieren zu lassen;
die Schätzungen mindestens vierteljährlich und bei im Zeitablauf variierender Portfoliozusammensetzung entsprechend öfter zu überprüfen und
das Risiko des Modells zu bewerten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082918