Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 249Paragraph 249
Text
Organisationseinheit zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung
§ 249.Paragraph 249,
(1)Absatz eins,Das Kreditinstitut hat zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung eine eigene Organisationseinheit einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig zu sein hat und für die ausreichend Ressourcen bereitzustellen sind. Die Arbeit dieser Organisationseinheit hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstituts zu sein. Die Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Kreditrisiko- und Gesamtbankrisikoprofils des Kreditinstituts einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Organisationseinheit sind:
Die Durchführung der ersten und der laufenden Validierung des Modells;
die Überprüfung der eingehenden Daten auf ihre Stabilität;
die Analyse der Berichte über die Ergebnisse des Modells einschließlich der Bewertung der Beziehungen zwischen den Ergebnissen des Modells und Kredit- und Handelslimiten und
die regelmäßige Berichterstattung an das höhere Management.
Schlagworte
Kreditriskoprofil, Kreditlimit
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082921