Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Durchschnittliches Gewicht bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bei Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 2 können Kreditinstitute auf Basis der zugrunde liegenden Forderungen eines Investmentfonds für diesen ein durchschnittliches Gewicht nach Maßgabe dieses Hauptstücks berechnen, wenn dem Kreditinstitut die Forderungen des Investmentfonds bekannt sind oder bei der Ermittlung des Gewichtes folgende Annahmen zugrunde gelegt werden:Bei Erfüllung der Voraussetzungen in Absatz 2, können Kreditinstitute auf Basis der zugrunde liegenden Forderungen eines Investmentfonds für diesen ein durchschnittliches Gewicht nach Maßgabe dieses Hauptstücks berechnen, wenn dem Kreditinstitut die Forderungen des Investmentfonds bekannt sind oder bei der Ermittlung des Gewichtes folgende Annahmen zugrunde gelegt werden:
Ein Investmentfonds investiert in die Risikokategorien mit dem höchsten Mindesteigenmittelerfordernis, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist und
in absteigender Folge in die jeweils nächst höheren Risikokategorien, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz eins, sind:
Der Investmentfonds wird von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 oder einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat verwaltet, die der Aufsicht unterliegt oder der Investmentfonds wird von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat verwaltet, die einer staatlichen Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist hinreichend gesichert;Der Investmentfonds wird von einem Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, oder einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat verwaltet, die der Aufsicht unterliegt oder der Investmentfonds wird von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat verwaltet, die einer staatlichen Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist hinreichend gesichert;
der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des Investmentfonds enthalten Angaben über
die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der Investmentfonds investieren darf, sowie
die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen und
der Investmentfonds berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass eine Beurteilung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082696