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§ 24 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2410.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Durchschnittliches Gewicht bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei Erfüllung der Voraussetzungen in Absatz 2, können Kreditinstitute auf Basis der zugrunde liegenden Forderungen eines Investmentfonds für diesen ein durchschnittliches Gewicht nach Maßgabe dieses Hauptstücks berechnen, wenn dem Kreditinstitut die Forderungen des Investmentfonds bekannt sind oder bei der Ermittlung des Gewichtes folgende Annahmen zugrunde gelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Ein Investmentfonds investiert in die Risikokategorien mit dem höchsten Mindesteigenmittelerfordernis, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist und
    2. Ziffer 2
      in absteigender Folge in die jeweils nächst höheren Risikokategorien, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Der Investmentfonds wird von einem Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, oder einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat verwaltet, die der Aufsicht unterliegt oder der Investmentfonds wird von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat verwaltet, die einer staatlichen Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist hinreichend gesichert;
    2. Ziffer 2
      der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des Investmentfonds enthalten Angaben über
      1. Litera a
        die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der Investmentfonds investieren darf, sowie
      2. Litera b
        die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen und
    3. Ziffer 3
      der Investmentfonds berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass eine Beurteilung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082696