Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Sonstige Positionen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben sonstigen Posten gemäß § 22a Abs. 4 Z 16 BWG folgende Gewichte zuzuordnen:Kreditinstitute haben sonstigen Posten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 16, BWG folgende Gewichte zuzuordnen:
0 vH für
Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind; und
Gold, das vom Kreditinstitut selbst oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist;
Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen sind;
20 vH für im Einzug befindliche Werte und
100 vH für
Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann.
(2)Absatz 2,Den Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen ist ein Gewicht von mindestens 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder unter § 17 Abs. 1 fallen.Den Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen ist ein Gewicht von mindestens 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder unter Paragraph 17, Absatz eins, fallen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082697