Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 251Paragraph 251
Text
Krisentests
§ 251.Paragraph 251,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben über solide Krisentestverfahren gemäß § 250 Abs. 1 Z 9 zu verfügen, um die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos bewerten zu können. Diese Messungen sind mit den ermittelten Forderungswerten gemäß den §§ 245 bis 248 zu vergleichen und im Rahmen der Verfahren gemäß § 39a BWG zu überprüfen. Im Rahmen der Krisentests sind zudem mögliche Ereignisse und künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, zu ermitteln und die Fähigkeit des Kreditinstituts, derartigen Situationen stand zu halten, zu bewerten.Kreditinstitute haben über solide Krisentestverfahren gemäß Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 9, zu verfügen, um die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos bewerten zu können. Diese Messungen sind mit den ermittelten Forderungswerten gemäß den Paragraphen 245 bis 248 zu vergleichen und im Rahmen der Verfahren gemäß Paragraph 39 a, BWG zu überprüfen. Im Rahmen der Krisentests sind zudem mögliche Ereignisse und künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, zu ermitteln und die Fähigkeit des Kreditinstituts, derartigen Situationen stand zu halten, zu bewerten.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben Forderungen, die dem Kontrahentenausfallrisiko ausgesetzt sind, Krisentests zu unterziehen, die auch gemeinsame Tests von Markt- und Kreditrisikofaktoren zu umfassen haben. Diese Krisentests haben das Konzentrationsrisiko, die Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass die Glattstellung einer Position durch den Kontrahenten den Markt in Bewegung versetzen könnte, zu berücksichtigen. Die Krisentests haben auch den Auswirkungen von Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung zu tragen und diese Auswirkungen in die Bewertung des Kontrahentenausfallrisikos mit einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Werden von der FMA Krisentestszenarien vorgegeben, so sind diese mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisentestszenarien vorgeben.
Schlagworte
Marktfaktor, Marktrisko
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082923