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§ 252 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Revision

Paragraph 252,

Die interne Revision hat die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung hat sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und Handelsabteilungen als auch die Tätigkeit der Organisationseinheit gemäß Paragraph 249, zu umfassen. Der gesamte Prozess der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, wobei jedenfalls die folgenden Aspekte zu prüfen sind:

  1. Ziffer eins
    Die Angemessenheit der Dokumentation gemäß Paragraph 250, Absatz 2 und der Verfahren zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos;
  2. Ziffer 2
    die Organisation der Kontrahentenausfallrisikosteuerung gemäß Paragraph 249,;
  3. Ziffer 3
    die Einbeziehung der Messergebnisse des Kontrahentenausfallrisikos in die tägliche Risikosteuerung;
  4. Ziffer 4
    der Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;
  5. Ziffer 5
    die Validierung aller wesentlichen Änderungen der Kontrahentenausfallrisiko-Messverfahren;
  6. Ziffer 6
    der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Kontrahentenausfallrisiken;
  7. Ziffer 7
    die Qualität des Managementinformationssystems;
  8. Ziffer 8
    die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos;
  9. Ziffer 9
    die Verifizierung der Schlüssigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der im Modell verwendeten Datenquellen;
  10. Ziffer 10
    die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;
  11. Ziffer 11
    die Genauigkeit der Bewertung- und Risikotransformationsberechnungen und
  12. Ziffer 12
    die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche.

Schlagworte

Kreditabteilung, Bewertungsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082924