Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 252Paragraph 252
Text
Interne Revision
§ 252.Paragraph 252,
Die interne Revision hat die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung hat sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und Handelsabteilungen als auch die Tätigkeit der Organisationseinheit gemäß § 249 zu umfassen. Der gesamte Prozess der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, wobei jedenfalls die folgenden Aspekte zu prüfen sind: Die interne Revision hat die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung hat sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und Handelsabteilungen als auch die Tätigkeit der Organisationseinheit gemäß Paragraph 249, zu umfassen. Der gesamte Prozess der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, wobei jedenfalls die folgenden Aspekte zu prüfen sind:
Die Angemessenheit der Dokumentation gemäß § 250 Abs. 2 und der Verfahren zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos;Die Angemessenheit der Dokumentation gemäß Paragraph 250, Absatz 2 und der Verfahren zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos;
die Organisation der Kontrahentenausfallrisikosteuerung gemäß § 249;die Organisation der Kontrahentenausfallrisikosteuerung gemäß Paragraph 249,;
die Einbeziehung der Messergebnisse des Kontrahentenausfallrisikos in die tägliche Risikosteuerung;
der Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;
die Validierung aller wesentlichen Änderungen der Kontrahentenausfallrisiko-Messverfahren;
der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Kontrahentenausfallrisiken;
die Qualität des Managementinformationssystems;
die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos;
die Verifizierung der Schlüssigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der im Modell verwendeten Datenquellen;
die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;
die Genauigkeit der Bewertung- und Risikotransformationsberechnungen und
die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche.
Schlagworte
Kreditabteilung, Bewertungsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082924