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§ 253 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25310.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 253

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einbindung des Modells in das Risikomanagementsystem

Paragraph 253,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die Verteilung der Forderungswerte, die gemäß den Paragraphen 245 bis 248 ermittelt werden, eng in die tägliche Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos einzubinden. Die Ergebnisse des internen Modells sind bei Kreditentscheidungen, dem Management des Kontrahentenausfallrisikos, der Allokation des Kapitals, das gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BWG ermittelt wird und dem allgemeinen Risikomanagement gemäß Paragraph 39, BWG angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Das Kreditinstitut verfügt über entsprechende Erfahrungen mit der Nutzung von Modellen zur Ermittlung der Verteilung des Kontrahentenausfallrisikos.
  3. Absatz 3,Das zur Ermittlung der Forderungswerte gemäß Paragraphen 245 bis 248 verwendete Modell hat integraler Bestandteil des Steuerungssystems für das Kontrahentenausfallrisiko zu sein, in dessen Rahmen auch die Inanspruchnahme von Kreditlinien, unter Berücksichtigung der Forderungen an den Kontrahenten mit anderen Kreditforderungen zu messen und die Allokation des Kapitals, das gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BWG ermittelt wird, zu berücksichtigen ist. Das Kreditinstitut hat zusätzlich zu den Forderungswerten gemäß Paragraphen 245 bis 248 die aktuellen Forderungen zu messen und zu steuern, wobei dies, sofern angebracht, einerseits unter Einbeziehung und andererseits unter Ausschluss der Sicherheiten zu erfolgen hat. Kreditinstitute haben das interne Modell auch zur Berechnung weiterer Maßzahlen des Kontrahentenausfallrisikos zu verwenden, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert oder den potentiellen künftigen Wiederbeschaffungswert.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben zu einer täglichen Schätzung der Werte gemäß Paragraph 245, Absatz 3, Ziffer 2, in der Lage zu sein, es sei denn, eine seltenere Schätzung ist aufgrund des Kontrahentenausfallrisikos gerechtfertigt. Kreditinstitute haben ihre Schätzungen für einen Prognosezeitraum zu erstellen, der die Struktur der zu erwartenden Zahlungsströme und die Laufzeit der bestehenden Geschäfte, sowie die Wesentlichkeit und Zusammensetzung der Forderungen angemessen widerspiegelt.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute haben die Forderungen über die gesamte Laufzeit sämtlicher Verträge des Netting-Satzes zu bewerten, zu verfolgen und zu steuern, sowie über geeignete Verfahren zur Bewertung zu verfügen, für den Fall, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Höhe der Forderung hat in die Ermittlung des Kapitals gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BWG einzufließen.
  6. Absatz 6,Kreditinstitute tragen Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührend Rechnung und verfügen über Verfahren, mit denen spezielle Korrelationsrisiken vom Abschluss der Geschäfte an über die gesamte Laufzeit hinweg ermittelt, überwacht und gesteuert werden können. Dabei ist unter allgemeinem Korrelationsrisiko eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Kontrahenten und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos zu verstehen; unter speziellem Korrelationsrisiko ist eine hohe Korrelation, die aufgrund der Art der mit dem Kontrahenten bestehenden Geschäfte zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kontrahenten und dem Wiederbeschaffungswert, der mit diesem bestehenden Geschäfte gegeben ist, zu verstehen, wobei Kreditinstitute einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt sind, wenn zu erwarten ist, dass die künftige Forderung an einen bestimmten Kontrahenten hoch ist, wenn auch dessen Ausfallwahrscheinlichkeit hoch ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082925