Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Text
6. Hauptstück
Vertragliches Netting
§ 256.Paragraph 256,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke der Verwendung vertraglicher Netting-Vereinbarungen gemäß den §§ 257 bis 260 ist als Kontrahent jedes Rechtssubjekt einschließlich natürlicher Personen zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Netting-Vereinbarung berechtigt ist, und unter vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarung eine schriftliche bilaterale Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten, durch die eine einzige rechtskräftige Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen können ausschließlich auf bilateraler Grundlage bestehen.Für die Zwecke der Verwendung vertraglicher Netting-Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 257 bis 260 ist als Kontrahent jedes Rechtssubjekt einschließlich natürlicher Personen zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Netting-Vereinbarung berechtigt ist, und unter vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarung eine schriftliche bilaterale Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten, durch die eine einzige rechtskräftige Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen können ausschließlich auf bilateraler Grundlage bestehen.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke des produktübergreifenden Nettings sind folgende Produktkategorien vorzusehen:
Echte und unechte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;
die in Anlage 2 zu § 22 BWG angeführten Verträge.die in Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG angeführten Verträge.
Schlagworte
Wertpapiergeschäft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082928