Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 258Paragraph 258
Text
Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen
§ 258.Paragraph 258,
Bei der Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gelten die §§ 234 und 235 wie folgt: Bei der Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gelten die Paragraphen 234 und 235 wie folgt:
Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz:
die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz:
die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:
für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert gemäß § 234 jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert gemäß Paragraph 234, jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;
bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:
bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert ohne Anwendung des § 259 anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert ohne Anwendung des Paragraph 259, anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;
in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstituts gewichtet gemäß § 259;in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstituts gewichtet gemäß Paragraph 259,;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:
bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in § 235 ist anzuwenden;bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Paragraph 235, ist anzuwenden;
für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:
Ursprungslaufzeit | Zinssatzderivate | Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis |
höchstens ein Jahr | 0,35 vH | 1,50 vH |
mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre | 0,75 vH | 3,75 vH |
Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres | 0,75 vH | 2,25 vH |
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082930