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§ 258 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25810.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen

Paragraph 258,

Bei der Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gelten die Paragraphen 234 und 235 wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz:
    die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
  2. Ziffer 2
    bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz:
    die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
  3. Ziffer 3
    sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:
    1. Litera a
      für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert gemäß Paragraph 234, jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;
    2. Litera b
      bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert ohne Anwendung des Paragraph 259, anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;
      2. Sub-Litera, b, b
        in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstituts gewichtet gemäß Paragraph 259,;
  4. Ziffer 4
    sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:
    1. Litera a
      bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Paragraph 235, ist anzuwenden;
    2. Litera b
      für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

Ursprungslaufzeit

Zinssatzderivate

Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis

höchstens ein Jahr

0,35 vH

1,50 vH

mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre

0,75 vH

3,75 vH

Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

0,75 vH

2,25 vH

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082930