Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
Text
Netting-Vereinbarungen: Zukünftiges potentielles Kreditrisiko
§ 259.Paragraph 259,
Kreditinstitute können unter Anwendung des § 258 Z 3 das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduzieren: Kreditinstitute können unter Anwendung des Paragraph 258, Ziffer 3, das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduzieren:
PCEred = 0,4 x PCEbrutto + 0,6 x NGR x PCEbrutto,
wobei bedeutet:
PCEred der reduzierte Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;
PCEbrutto die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in § 234 angeführten Hundertsätzen multipliziert werden undPCEbrutto die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in Paragraph 234, angeführten Hundertsätzen multipliziert werden und
NGR der Netto-Brutto-Quotient gemäß § 260.NGR der Netto-Brutto-Quotient gemäß Paragraph 260,