Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 262Paragraph 262
Text
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 262.Paragraph 262,
Nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bis zum 31. Dezember 2015 darf bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 4 auf Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung wie auf Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, angewandt werden.Bis zum 31. Dezember 2015 darf bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, auf Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung wie auf Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, angewandt werden.
Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 15 Abs. 2 Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind. § 15 Abs. 1 und 2 kommen dabei nicht zur Anwendung.Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllt sind. Paragraph 15, Absatz eins und 2 kommen dabei nicht zur Anwendung.
Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter § 18 Abs. 1 Z 6 genannte Prozentsatz von 60 vH durch 70 vH ersetzt werden.Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, genannte Prozentsatz von 60 vH durch 70 vH ersetzt werden.
Daten, die im Rahmen von institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes im Sinne des § 47 schon vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfasst wurden, können dann verwendet werden, wenn sie in angemessener Weise angepasst wurden, so dass eine weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfalls- und Verlustdefinitionen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG hergestellt ist.Daten, die im Rahmen von institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes im Sinne des Paragraph 47, schon vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfasst wurden, können dann verwendet werden, wenn sie in angemessener Weise angepasst wurden, so dass eine weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfalls- und Verlustdefinitionen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG hergestellt ist.
Wenn keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten und Umrechnungsfaktoren verwendet werden, kann der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 48 Z 8 auf zumindest zwei Jahre verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.Wenn keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten und Umrechnungsfaktoren verwendet werden, kann der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des Paragraph 48, Ziffer 8, auf zumindest zwei Jahre verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 49 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des Paragraph 49, Ziffer 4, kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 51 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des Paragraph 51, kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 52 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des Paragraph 52, Ziffer 4, kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 54 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des Paragraph 54, kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 55 Z 2 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des Paragraph 55, Ziffer 2, kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Bis zum 31. Dezember 2010 kann für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 bei der LGD-Schätzung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 anstelle von 12,5 vH ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden, wennBis zum 31. Dezember 2010 kann für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 18, bei der LGD-Schätzung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, anstelle von 12,5 vH ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden, wenn
Vermögenswerte, die im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 2 zuzurechnen sind.Vermögenswerte, die im Sinne von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 2 zuzurechnen sind.
bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne des § 18 Z 3 bis 5 zur Deckung die jeweiligen Obergrenzen in jedem dieser Punkte 10 vH des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne des Paragraph 18, Ziffer 3 bis 5 zur Deckung die jeweiligen Obergrenzen in jedem dieser Punkte 10 vH des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;
Vermögenswerte im Sinne von § 18 nicht als Besicherung verwendet werden oderVermögenswerte im Sinne von Paragraph 18, nicht als Besicherung verwendet werden oder
die gedeckten Schuldverschreibungen Gegenstand eines Ratings einer anerkannten Rating-Agentur sind und die Rating-Agentur sie in die günstigste Kreditbewertungskategorie setzt, die es im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen zuerkennen kann.
Bis zum 31. Dezember 2012 hat im Sinne des § 75 Abs. 3 die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall aller durch Wohnimmobilien besicherten Retail-Forderungen ohne Garantie eines Zentralstaates über 10 vH zu liegen.Bis zum 31. Dezember 2012 hat im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall aller durch Wohnimmobilien besicherten Retail-Forderungen ohne Garantie eines Zentralstaates über 10 vH zu liegen.
Immobilien, die zum 31. Dezember 2006 oder zum Zeitpunkt des Wechsels gemäß § 103e Z 7 BWG, wenn dieser später ist, als Besicherung gemäß § 22 Abs. 3 Z 3 lit. a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 oder § 103 Z 10 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 dienen und zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erstmals gemäß § 104 zu bewerten.Immobilien, die zum 31. Dezember 2006 oder zum Zeitpunkt des Wechsels gemäß Paragraph 103 e, Ziffer 7, BWG, wenn dieser später ist, als Besicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, oder Paragraph 103, Ziffer 10, Litera f, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, dienen und zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erstmals gemäß Paragraph 104, zu bewerten. Für Geschäfte im Sinne des § 138, die vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden, kann an Stelle der in § 138 Abs. 1 Z 3 getroffenen Regelung ein Verzug von fünf Handelstagen angenommen werden.Für Geschäfte im Sinne des Paragraph 138,, die vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden, kann an Stelle der in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 3, getroffenen Regelung ein Verzug von fünf Handelstagen angenommen werden.
Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute abweichend von § 140 für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien-Leasing sowie für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besichert sind, eine effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) von 30 vH und für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter-Leasing von 35 vH ansetzen.Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute abweichend von Paragraph 140, für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien-Leasing sowie für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besichert sind, eine effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) von 30 vH und für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter-Leasing von 35 vH ansetzen.
Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel (Trading and Sales) bei mindestens 50 vH der nach den §§ 184 bis 187 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 vH ansetzen.Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel (Trading and Sales) bei mindestens 50 vH der nach den Paragraphen 184 bis 187 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 vH ansetzen.
Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG verwenden, können bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 als maßgeblich heranziehen.Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß Paragraph 22 p, BWG verwenden, können bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, als maßgeblich heranziehen.
Schlagworte
Ausfallsdefinition, Wohnimmobilie, Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40135497