Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28aParagraph 28 a
Text
Leasinggeschäfte
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Bei Leasinggeschäften entspricht der Forderungswert den diskontierten Mindestleasingzahlungen („Barwert“). Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann, und jegliche günstige Kaufoption, d.h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint.
(2)Absatz 2,Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß § 96 sowie die Anforderungen an persönliche Sicherheiten gemäß den §§ 111 bis 115 erfüllt, ist auch in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß Paragraph 96, sowie die Anforderungen an persönliche Sicherheiten gemäß den Paragraphen 111 bis 115 erfüllt, ist auch in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Forderungswerte sind gemäß § 22a Abs. 4 BWG den jeweiligen Forderungsklassen zuzuordnen und zu gewichten.Die gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Forderungswerte sind gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG den jeweiligen Forderungsklassen zuzuordnen und zu gewichten.
(4)Absatz 4,Handelt es sich bei einer Forderung aus einem Leasinggeschäft um den Restwert eines Leasingobjekts, auf den Abs. 2 nicht anwendbar ist, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:Handelt es sich bei einer Forderung aus einem Leasinggeschäft um den Restwert eines Leasingobjekts, auf den Absatz 2, nicht anwendbar ist, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:
Gewichteter Forderungsbetrag = 1/t * 100 vH * Forderungswert
wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40122480