Rechtstracker.at

§ 28a SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28a31.12.201031.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Leasinggeschäfte

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Bei Leasinggeschäften entspricht der Forderungswert den diskontierten Mindestleasingzahlungen („Barwert“). Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann, und jegliche günstige Kaufoption, d.h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint.
  2. Absatz 2,Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß Paragraph 96, sowie die Anforderungen an persönliche Sicherheiten gemäß den Paragraphen 111 bis 115 erfüllt, ist auch in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Forderungswerte sind gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG den jeweiligen Forderungsklassen zuzuordnen und zu gewichten.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei einer Forderung aus einem Leasinggeschäft um den Restwert eines Leasingobjekts, auf den Absatz 2, nicht anwendbar ist, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

    Gewichteter Forderungsbetrag = 1/t * 100 vH * Forderungswert

    wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122480