Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Allgemeine Nutzungsbestimmungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Werden die von einer anerkannten Rating-Agentur ausgegebenen Ratings herangezogen, sind diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anzuwenden.
(2)Absatz 2,Werden Ratings einer anerkannten Rating-Agentur herangezogen, die für eine bestimmte Forderungsklasse ausgegeben wurden, sind diese Ratings durchgängig auf sämtliche Forderungen anzuwenden, die zu dieser Forderungsklasse gehören.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute können Ratings einer anerkannten Rating-Agentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital- als auch die Zinsforderungen abdecken.
Schlagworte
Kapitalforderung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082702