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§ 32 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Emittenten- und Emissionsratings

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der die zu gewichtende Forderung gehört, ein Rating vor, so ist dieses Rating für die Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts zu verwenden.
  2. Absatz 2,Wenn für die Forderung kein direkt anwendbares Rating gemäß Absatz eins, vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der diese Forderung nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, ist dieses Rating zu verwenden, wenn es zu einem
    1. Ziffer eins
      höheren Gewicht führt als für eine Forderung ohne Rating oder
    2. Ziffer 2
      niedrigeren Gewicht führt und die fragliche Forderung gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten.
  3. Absatz 3,Die Anwendung der Bestimmungen über Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen gemäß den Paragraphen 18 bis 20 bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.

Schlagworte

Emittentenrating

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082704