Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Emittenten- und Emissionsratings
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der die zu gewichtende Forderung gehört, ein Rating vor, so ist dieses Rating für die Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts zu verwenden.
(2)Absatz 2,Wenn für die Forderung kein direkt anwendbares Rating gemäß Abs. 1 vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der diese Forderung nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, ist dieses Rating zu verwenden, wenn es zu einemWenn für die Forderung kein direkt anwendbares Rating gemäß Absatz eins, vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der diese Forderung nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, ist dieses Rating zu verwenden, wenn es zu einem
höheren Gewicht führt als für eine Forderung ohne Rating oder
niedrigeren Gewicht führt und die fragliche Forderung gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten.
(3)Absatz 3,Die Anwendung der Bestimmungen über Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen gemäß den §§ 18 bis 20 bleiben unberührt.Die Anwendung der Bestimmungen über Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen gemäß den Paragraphen 18 bis 20 bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Die Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.
Schlagworte
Emittentenrating
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082704