Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Kurzfrist-Ratings für Fazilitäten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 150 vH, so ist dieses ungeachtet des § 33 auf alle nicht gerateten, unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen an diesen Schuldner anzuwenden.Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 150 vH, so ist dieses ungeachtet des Paragraph 33, auf alle nicht gerateten, unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen an diesen Schuldner anzuwenden.
(2)Absatz 2,Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 50 vH, so ist ungeachtet des § 33 auf alle nicht gerateten, kurzfristigen Forderungen ein Gewicht von mindestens 100 vH anzuwenden.Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 50 vH, so ist ungeachtet des Paragraph 33, auf alle nicht gerateten, kurzfristigen Forderungen ein Gewicht von mindestens 100 vH anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082706