Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
2. Abschnitt
Mindestanforderungen
Ratingsysteme
§ 37.Paragraph 37,
Die vom Kreditinstitut eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung des Kreditrisikos haben solide zu sein, die Systemintegrität zu gewährleisten und jedenfalls die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Die verwendeten Ratingsysteme gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldner- und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie präzise und konsistente quantitative Risikoschätzungen;
die internen Ratingeinstufungen und die eigenen Schätzungen der Risikoparameter, die zur Anwendung kommen, spielen eine wesentliche Rolle im Kreditrisikomanagement, im Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, den Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG und dem Risikomanagementsystem gemäß § 39 BWG;die internen Ratingeinstufungen und die eigenen Schätzungen der Risikoparameter, die zur Anwendung kommen, spielen eine wesentliche Rolle im Kreditrisikomanagement, im Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, den Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, BWG und dem Risikomanagementsystem gemäß Paragraph 39, BWG;
alle Daten, die für die zuverlässige Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind, werden gesammelt und gespeichert und
die Ratingsysteme und deren Aufbau werden dokumentiert und validiert.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082709