Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Krisentests
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG zu verfügen. Die Krisentests haben auch möglicherweise eintretende Ereignisse und künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen mit einzuschließen, die sich nachteilig auf die Werthaltigkeit der Forderungen auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten.Kreditinstitute haben über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG zu verfügen. Die Krisentests haben auch möglicherweise eintretende Ereignisse und künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen mit einzuschließen, die sich nachteilig auf die Werthaltigkeit der Forderungen auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben regelmäßig Krisentests durchzuführen, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG abzuschätzen. Der Krisentest hat aussagekräftig und angemessen vorsichtig zu sein und zumindest den Einfluss leichter Rezessionsszenarien zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben die in den Krisentest-Szenarios erfolgenden Migrationsbewegungen zwischen den Ratings zu bewerten. Die im Rahmen der Krisentests untersuchten Portfolios haben die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts zu umfassen. Kreditinstitute, die zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge § 74 Abs. 1 Z 5 anwenden, haben die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anforderungen für den Zweck der Kreditrisikominderung nicht mehr erfüllen, zu berücksichtigen.Kreditinstitute haben regelmäßig Krisentests durchzuführen, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG abzuschätzen. Der Krisentest hat aussagekräftig und angemessen vorsichtig zu sein und zumindest den Einfluss leichter Rezessionsszenarien zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben die in den Krisentest-Szenarios erfolgenden Migrationsbewegungen zwischen den Ratings zu bewerten. Die im Rahmen der Krisentests untersuchten Portfolios haben die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts zu umfassen. Kreditinstitute, die zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, anwenden, haben die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anforderungen für den Zweck der Kreditrisikominderung nicht mehr erfüllen, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082717