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§ 45 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4510.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Krisentests

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG zu verfügen. Die Krisentests haben auch möglicherweise eintretende Ereignisse und künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen mit einzuschließen, die sich nachteilig auf die Werthaltigkeit der Forderungen auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben regelmäßig Krisentests durchzuführen, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG abzuschätzen. Der Krisentest hat aussagekräftig und angemessen vorsichtig zu sein und zumindest den Einfluss leichter Rezessionsszenarien zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben die in den Krisentest-Szenarios erfolgenden Migrationsbewegungen zwischen den Ratings zu bewerten. Die im Rahmen der Krisentests untersuchten Portfolios haben die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts zu umfassen. Kreditinstitute, die zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, anwenden, haben die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anforderungen für den Zweck der Kreditrisikominderung nicht mehr erfüllen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082717