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§ 46 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4610.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausfallsqualifikation des Schuldners

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Überfälligkeit gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, BWG beginnt bei Überziehungen mit dem Tag, an dem der Schuldner ein ihm bekannt gegebenes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme zur Kenntnis gebracht wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat. Die Überfälligkeit von Forderungen aus Kreditkartengeschäften beginnt mit dem frühesten Fälligkeitstag.
  2. Absatz 2,Eine Verbindlichkeit gilt dann als wesentlich im Sinne von Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, BWG, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 250 Euro überschritten wurde.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben bei der Verwendung externer Daten, die mit der Ausfalldefinition gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG selbst nicht übereinstimmen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine weitgehende Übereinstimmung mit dieser Ausfalldefinition herzustellen.
  4. Absatz 4,Liegt bei einer als ausgefallen eingestuften Forderung keines der Kriterien gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG mehr vor, so hat das Kreditinstitut den Schuldner oder die Fazilität in der gleichen Weise wie eine nicht ausgefallene Forderung zu beurteilen. Liegt zu einem späteren Zeitpunkt ein Kriterium gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG erneut vor, ist ein erneuter Ausfall anzunehmen.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute können für Forderungen an Schuldner mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anstelle Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, BWG jene Zahl an Verzugstagen anwenden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082718