Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Anforderungen an PD-Schätzungen für Retail-Forderungen
§ 49.Paragraph 49,
Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen an die PD-Schätzungen zu erfüllen: Bei Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen an die PD-Schätzungen zu erfüllen:
Die PD für die einzelnen Schuldnerklassen oder -pools sind anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten zu schätzen oder aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten LGD-Schätzungen herzuleiten;
die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools sind als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale heranzuziehen; bei angekauften Retail-Forderungen können externe und interne Referenzdaten verwendet werden, wobei alle einschlägigen Informationsquellen für Vergleichszwecke heranzuziehen sind; ansonsten können externe Daten einschließlich gepoolter Daten oder statistische Modelle nur dann herangezogen werden, wenn ein enger Zusammenhang besteht zwischen
den eigenen Verfahren des Kreditinstituts für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und den von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und
dem internen Risikoprofil des Kreditinstituts und der Zusammensetzung der externen Daten;
leitet das Kreditinstitut Schätzungen langfristiger Durchschnitts-PD und -LGD aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so hat die Schätzung der Gesamtverluste gemäß den §§ 32 bis 64 zu erfolgen und mit den Anforderungen gemäß § 50 vereinbar zu sein;leitet das Kreditinstitut Schätzungen langfristiger Durchschnitts-PD und -LGD aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so hat die Schätzung der Gesamtverluste gemäß den Paragraphen 32 bis 64 zu erfolgen und mit den Anforderungen gemäß Paragraph 50, vereinbar zu sein;
unabhängig davon, ob das Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für seine Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre zu betragen; umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so ist dieser längere Beobachtungszeitraum vom Kreditinstitut heranzuziehen; historische Daten müssen nicht mit dem gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen und
Kreditinstitute haben die voraussichtlichen Veränderungen der Risikoparameter über die Laufzeit der Forderung zu ermitteln und zu analysieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082721