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§ 4 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Gewichte

Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, BWG ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Forderungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

0 vH

20 vH

50 vH

100 vH

100 vH

150 vH

  1. Absatz 3,Forderungen an die Europäische Zentralbank ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.
  2. Absatz 4,Forderungen an
    1. Ziffer eins
      den Bund, die Oesterreichische Nationalbank oder
    2. Ziffer 2
      einen Mitgliedstaat oder dessen Zentralbank
    ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen, wenn die Forderungen auf die nationale Währung des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind.
  3. Absatz 5,Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die nationale Währung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Gewicht vor als nach Absatz eins und 2, so können die Kreditinstitute diese Forderungen auf dieselbe Weise gewichten.
  4. Absatz 6,Forderungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur gemäß Paragraph 22 a, Absatz 12, BWG anerkannt wird, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, das sich von der dem Rating zugeordneten Mindestprämie für Exportversicherungen (MEIP) ableitet.

MEIP

0

1

2

3

4

5

6

7

Gewicht

0 vH

0 vH

20 vH

50 vH

100 vH

100 vH

100 vH

150 vH

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082676