Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Anforderungen an LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen
§ 51.Paragraph 51,
Für die LGD-Schätzungen von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens sieben Jahre zu betragen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen. Für die LGD-Schätzungen von Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens sieben Jahre zu betragen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082723